Warum die GmbH & Co. KGaA im deutschen Venture-Capital-Umfeld unterschätzt wird

Venture Capital 02.03.2026

Die GmbH oder ihre kleine Schwester, die UG, sind die gängigen Unternehmensformen für Start-ups in Deutschland. Sie sind Investoren und Gründern vertraut und einfach zu verwalten. Dennoch birgt die GmbH-Struktur einige inhärente Probleme für Start-ups und Gründer. Kontroll- und Informationssrechte sind untrennbar mit dem Anteilsbesitz verbunden und die Übertragung von Anteilen erfordert gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG eine notariell beglaubigte Urkunde.

In diesem Blogbeitrag schlagen wir die Kommanditgesellschaft auf Aktien gemäß § 278 AktG (KGaA) als theoretisch ideale Rechtsform für Start-ups vor. Sie ermöglicht die nahtlose Integration von Investoren und Mitarbeitern und stellt gleichzeitig sicher, dass die strategische Führung dauerhaft und unantastbar bei den Gründern verbleibt.

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Die strukturellen Einschränkungen der GmbH

Die GmbH ist die häufigste Unternehmensform für Start-ups, unterliegt jedoch strukturellen Einschränkungen. Sie bietet zwar eine beschränkte Haftung, ist jedoch recht unflexibel, wenn es um die Aufnahme neuer Gesellschafter geht. Gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG erfordert die Übertragung von Anteilen eine notariell beglaubigte Urkunde. Darüber hinaus können die Informations- und Kontrollrechte der Gesellschafter nur bis zu einem gewissen Grad eingeschränkt werden. Beispielsweise hat jeder Gesellschafter gemäß § 51a GmbHG das Recht, jederzeit von der Geschäftsführung Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen.

Dies macht die direkte Mitarbeiterbeteiligung an der GmbH weniger attraktiv und führt in der Praxis zu Konstruktionen, die eine direkte Beteiligung umgehen. Für etablierte Start-ups hat sich die mittelbare Mitarbeiterkapitalbeteiligung über EIPs (Equity Incentive Program) als steuerlich und administrativ optimaler Marktstandard etabliert. Für Start-ups in der Frühphase sind virtuelle Anteile (VSOPs) die gängigste Form der Beteiligung, auch wenn sie mit erheblichen steuerlichen Nachteilen verbunden sind. Im Gegensatz dazu ist die direkte Mitarbeiterbeteiligung über echte Anteile an der GmbH selten.

Darüber hinaus geht die Beschaffung des für das Wachstum von Start-ups notwendigen Kapitals in der Regel mit einer Verwässerung des Eigenkapitals einher. Eine Verwässerung des Eigenkapitals in der GmbH ist untrennbar mit einer Verwässerung der Kontrolle über das Unternehmen verbunden. Für Gründer birgt jede Finanzierungsrunde das Risiko, nicht nur ihren wirtschaftlichen Anteil zu verwässern, sondern auch ihre unternehmerische Autonomie zu verlieren. Sehr erfolgreiche Unternehmen wie Alphabet und Meta zeigen die Vorteile eines visionären Gründers, der in der Lage ist, die Kontrolle zu behalten, um seine Vision umzusetzen. Wir haben in einem vorherigen Blogbeitrag erörtert, wie Mehrfachstimmrechte dies abmildern können erörtert, wie Mehrfachstimmrechte dies abmildern können, aber es gibt noch eine andere, radikalere Rechtskonstruktion, die für Gründer ideal sein könnte, in der Welt der Start-ups jedoch noch ungenutzt ist: die GmbH & Co. KGaA.

Die hybride Struktur der GmbH & Co. KGaA

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine hybride Rechtsform und verbindet die Skalierbarkeit und Fungibilität der Anteile einer Aktiengesellschaft mit der flexiblen Regelbarkeit der Unternehmensführung einer Kommanditgesellschaft. Rechtlich gesehen handelt es sich gem. § 278 Abs. 1 AktG um eine juristische Person, bei der mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet (der Komplementär), während das restliche Kapital von Kommanditaktionären gehalten wird. Die Kommanditaktien können ohne Beurkundung übertragen werden. Gem. § 278 Abs. 2 AktG unterliegt die Unternehmensführung der KGaA den Regelungen des Handelsgesetzbuches über die Kommanditgesellschaft. Im Übrigen unterliegt sie den Regelungen des AktG.

Der persönlich haftende Komplementär kann am Eigenkapital der Gesellschaft beteiligt sein, dies ist jedoch keine Voraussetzung für die Ausübung der Kontrolle über die Gesellschaft.

Für ein Start-up ist die kapitalistische „GmbH & Co. KGaA” besonders attraktiv: Eine von den Gründern kontrollierte Verwaltungs-GmbH fungiert als Komplementär der KGaA während Investoren und Mitarbeiter als Kommanditaktionäre beteiligt sind. In dieser Form ist die persönliche Haftung aller Gesellschafter auf die zu leistende Einlage beschränkt. Durch die Kontrolle der Komplementär-GmbH können die Gründer aber auch langfristig die Kontrolle über das Gesellschaftsunternehmen behalten.

Die GmbH & Co. KGaA wurde 1997 vom Bundesgerichtshof ausdrücklich akzeptiert (BGH, Beschluss vom 24.2.1997 – II ZB 11/9) und erfreut sich seitdem zunehmender Beliebtheit.

Kapitalbeschaffung ohne Kontrollverlust

Der größte Vorteil der KGaA für Gründer liegt in ihrer Führungsstruktur und der einfachen Übertragbarkeit der (Kommandit-)Anteile. In der Standard-AG wird die Geschäftsführung vom Aufsichtsrat bestellt, der wiederum von Hauptversammlung gewählt wird. In der GmbH wird der Geschäftsführer von der Gesellschafterversammlung bestellt. Die Reduzierung des eigenen Gesellschaftsanteils birgt daher in diesen Gesellschaftsformen immer das langfristige Risiko, aus der Geschäftsführung entfernt zu werden.

Die KGaA funktioniert anders: Gemäß § 164 HGB ist der Komplementär das „geborene” Leitungsorgan. Seine Befugnis zur Führung des Unternehmens ergibt sich unmittelbar aus seinem Status als Komplementär.

Je nach Satzung kann es dadurch unmöglich sein, den Komplementär aus der Geschäftsführung zu entfernen. Im Gegensatz zum Vorstand einer AG kann ein Komplementär einer KGaA nicht vom Aufsichtsrat abberufen werden, und selbst die Hauptversammlung kann ihm nicht ohne Weiteres die Geschäftsführungsbefugnis entziehen. Ungeachtet abweichender Bestimmungen in der Satzung kann der Komplementär nur durch vollständiges Ausscheiden aus der Gesellschaft aus der Geschäftsführung entfernt werden. Dies erfordert gemäß § 134 HGB einen wichtigen Grund. Dadurch können Gründer die strategische Kontrolle behalten, selbst wenn ihr wirtschaftlicher Anteil auf ein Minimum sinkt.

Aus Kapitalperspektive verhält sich die KGaA genau wie eine Aktiengesellschaft, was sie theoretisch perfekt für eine Skalierung macht. Investoren treten als Kommanditaktionäre ein und profitieren wie in einer Aktiengesellschaft von einer beschränkten Haftung. Ihre Aktien sind in hohem Maße fungibel und können schließlich an einer Börse notiert werden, ohne dass die Unternehmensform geändert werden muss. Darüber hinaus können Mitarbeiter durch Aktien oder Aktienoptionen (ESOP) eingebunden werden, ohne dass die Gefahr besteht, dass sie die strategische Kontrolle der Gründer beeinträchtigen, da sie als Kommanditaktionäre nur begrenzte Kontroll- und Informationsrechte haben. Die Übertragung und Zuteilung von Kommanditaktien erfordert auch nicht die Beteiligung eines Notars - anders als in der GmbH und der normalen Kommanditgesellschaft.

Das Kräfteverhältnis in einer KGaA verschiebt sich üblicherweise entscheidend zugunsten der Gründer, da der Aufsichtsrat gesetzlich eingeschränkt ist. Während der Aufsichtsrat einer AG die Befugnis hat, die Geschäftsführung zu bestellen und abzuberufen, verfügt das Pendant in der KGaA in der Regel nicht über diese Kompetenzen. Damit beschränkt sich die Rolle des Aufsichtsrats in erster Linie auf die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Geschäftsführung.

Praktische Einschränkungen

Wenn die GmbH & Co. KGaA ein so ideales Konstrukt für Gründer ist, warum ist sie dann noch nicht Standard für Start-ups? Die Antwort liegt in den praktischen Gegebenheiten des internationalen VC-Marktes. Die Struktur ist rechtlich komplex und beinhaltet eine parallele Anwendung des Personengesellschafts- und Aktienrechts, was für ausländische Parteien eine erhebliche rechtliche „Übersetzungsarbeit” erfordert. Kommanditgesellschaften sind in der internationalen VC-Praxis ungewöhnlich, und die GmbH & Co. KGaA ist ein rein deutsches Konstrukt, das in den meisten Rechtssystemen unbekannt ist.

Ein weiteres Problem sind die Verwaltungskosten. Bei der GmbH & Co. KGaA müssen mindestens zwei juristische Personen verwaltet werden, was zusätzliche Rechts- und Steuerberatungskosten verursacht. Dies stellt insbesondere für Start-ups in der Frühphase ein Problem dar.

Internationale Risikokapitalgeber, insbesondere aus den USA oder Großbritannien, sind an die standardisierte Unternehmensführung der GmbH gewöhnt und stehen exotischen Rechtskonstruktionen üblicherweise skeptisch gegenüber. Darüber hinaus erfordert die Kapitalbeschaffung ohne Gewährung von Kontrollrechten eine sehr starke Verhandlungsposition auf Seiten des Start-Ups.


Fazit

In Deutschland wurde die erste KGaA 1851 gegründet, was sie zu einer der ältesten Gesellschaftsformen macht, die das deutsche Recht kennt. Dennoch kann sie für moderne Start-ups außerordentlich gut geeignet sein. In Form der GmbH & Co. KGaA bietet sie Gründern ein Maß an langfristiger strategischer Sicherheit, das keine andere (deutsche) Rechtsform bieten kann. Sie ermöglicht einen massiven und flexiblen Kapitalzufluss, ohne die Gründer aus ihrer strategischen Führungsposition zu verdrängen. Für ein Start-up ist die Wahl der Rechtsform jedoch nicht nur eine rechtliche Entscheidung, sondern auch eine Marketingentscheidung für zukünftige Investoren. Nur sehr wenige Start-ups verfügen über genügend Verhandlungsmacht, um in einer Finanzierungsrunde ihre bevorzugte Gesellschaftsform durchzusetzen. Gründer, die eine so starke Verhandlungsposition und eine jahrzehntelange Vision haben, sollten die KGaA in Betracht ziehen.