Die Besonderheiten bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern einer AG zu Geschäftsführern von Tochtergesellschaften
Die Bestellung eines Organmitglieds einer Muttergesellschaft zum Geschäftsführer einer Tochter GmbH kommt in der Praxis sehr häufig vor. Diese Vorgehensweise, die oft im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Organschaft steht, kann jedoch rechtliche Hürden mit sich bringen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (BGH Beschluss vom 17.01.2023, Az.: II ZB 6/22), die sich konkret auf die Bestellung von Vorstandsmitgliedern einer AG zu Geschäftsführern einer Tochtergesellschaft bezog, wichtige Klarstellungen zu diesem Thema getroffen und somit für mehr Rechtssicherheit gesorgt.
Die Beschränkung der Vertretungsmacht nach § 181 BGB
Der BGH hat zunächst klargestellt, dass § 181 Fall 1 BGB die Vertretungsmacht eines Vorstandsmitglieds bei der Beschlussfassung über die eigene Bestellung als Geschäftsführer beschränkt. Nach § 181 Fall 1 BGB sind Rechtsgeschäfte eines Vertreters, bei denen er selbst die andere Partei ist, grundsätzlich schwebend unwirksam. Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Vermeidung möglicher Interessenkonflikte, wenn eine Person verschiedene und möglicherweise widersprüchliche Interessen gleichzeitig vertritt. Nach diesem Zweck spielt es keine Rolle, ob das Vorstandsmitglied direkt an der Beschlussfassung beteiligt ist, oder einen Untervertreter bestellt. Denn eine Bevollmächtigung kann nie eine weitere Rechtsmacht einräumen als einem selbst zusteht. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein von Vorstandsmitgliedern bevollmächtigter Vertreter eine GmbH als 100-prozentige Tochtergesellschaft gegründet und unter anderem die bevollmächtigenden Vorstandsmitglieder zu Geschäftsführern bestellt. Diese Bestellung war mangels Befreiung der Vorstandsmitglieder von § 181 Fall 1 BGB als Insichgeschäft schwebend unwirksam und musste genehmigt werden, um wirksam zu sein.
Die Rolle des Aufsichtsrates
Wer in einem solchen Fall auf Seiten der Muttergesellschaft für die Genehmigung zuständig ist, war lange Zeit umstritten. Teilweise wurde vertreten, dass § 112 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) anzuwenden sei. Nach der Vorschrift vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern. Der BGH hat der generellen Anwendbarkeit von § 112 AktG in derartigen Konstellationen jedoch eine klare Absage erteilt. Die Vorschrift regle allein die Vertretung der Aktiengesellschaft (und nicht der Tochtergesellschaft) gegenüber dem Vorstand. Nach dem Schutzzweck (Vermeidung von Interessenkonflikten) sei eine Anwendung im vorliegenden Fall nicht geboten: Auch wenn sich im Rahmen der Geschäftsführerbestellung die Aktiengesellschaft (Muttergesellschaft) und das Vorstandsmitglied gegenüberstünden, trete die Muttergesellschaft vorliegend lediglich als Alleingesellschafterin der Tochtergesellschaft auf. § 181 Fall 1 BGB stelle bereits einen hinreichenden Schutz der Alleingesellschafterin dar.
Grundsätzlich kann die Genehmigung der Geschäftsführerbestellung in solchen Fällen also unter Berücksichtigung der Vertretungsregeln der Muttergesellschaft durch ein nicht von § 181 Fall 1 BGB betroffenes Vorstandsmitglied erfolgen. In Betracht kommt beispielsweise ein Vorstandsmitglied, das nicht an der Beschlussfassung zur Geschäftsführerbestellung beteiligt war und alleinvertretungsberechtigt ist. Eine Genehmigung durch den Aufsichtsrat ist nur dann erforderlich, wenn es kein Vorstandsmitglied gibt, das nicht von einem Interessenkonflikt betroffen wäre.
Konsequenzen für die Praxis
Diese Entscheidung des BGH bietet wertvolle Leitlinien für Unternehmen und verdeutlicht die Bedeutung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern zu Geschäftsführern von Tochtergesellschaften.
Bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern als Geschäftsführer von Tochtergesellschaften sind einige Punkte zu beachten:
Das Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 Fall 1 BGB findet grundsätzliche Anwendung. Dem kann eine Aktiengesellschaft dadurch begegnen, dass sie im Rahmen ihres Selbstorganisationsrechts den Vorstand von § 181 BGB befreit. Zuständig dafür wäre der Aufsichtsrat. Neben einer generellen Befreiung könnten die bei der Beschlussfassung involvierten und als Geschäftsführer zu bestellenden Vorstandsmitglieder auch konkret für die anstehenden Rechtsgeschäfte von § 181 Fall 1 BGB befreit werden.
Fehlt es an einer generellen oder konkreten Befreiung von § 181 BGB, ist die Beschlussfassung eines Vorstandsmitgliedes über die eigene Bestellung als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft schwebend unwirksam.
Für die zur Wirksamkeit des Beschlusses erforderliche Genehmigung ist weiter zu differenzieren: Verfügt der Vorstand der Muttergesellschaft über weitere vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder, die nicht von dem Interessenkonflikt betroffen sind, können diese die Geschäftsführerbestellung genehmigen. Anderenfalls muss die Genehmigung durch den Aufsichtsrat erteilt werden.